Brigida Rausch Schumann, mit dem Handelsnamen Camping Benisol, mit der NIF 29021414Z und der Adresse Av. de la Comunidad Valenciana s/n, genehmigt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 29.2 des Gesetzes 7/2023 vom 28. März über den Schutz der Rechte und das Wohlergehen von Tieren, die folgenden ZULASSUNGSREGELN FÜR HAUSTIERE in der Einrichtung Camping Benisol, in Übereinstimmung mit dem Folgenden.
BEDINGUNGEN
Der Campingplatz Benisol erklärt sich zu einem “haustierfreundlichen” Betrieb, der sowohl die Anwesenheit als auch die Unterbringung von Haustieren in seinen Einrichtungen mit vorheriger Bestätigung erlaubt, wofür der Besitzer die in den folgenden Artikeln beschriebene Regelung einhalten muss.
1. die Zulassung von Haustieren
- In der Hotelanlage sind nur die folgenden Kategorien von Haustieren erlaubt:
- Hunde, die nicht mehr als 45 kg wiegen.
- Der Zutritt und der Aufenthalt von potenziell gefährlichen Tieren gemäß den Vorschriften, Tieren mit offensichtlichen Anzeichen einer Gefahr für Menschen, andere Tiere und Sachen, Krankheiten oder mangelnder Hygiene sowie läufigen Tieren ist verboten.
- Gäste, die mit ihren Haustieren übernachten möchten, müssen die Verfügbarkeit prüfen und dies bei der Buchung angeben und/oder den Hotelbetrieb informieren.
- Pro Buchung und pro Stellplatz, der zuvor von der Einrichtung bestätigt wurde, sind nur drei Haustiere erlaubt.
- Bei der Reservierung oder Anmeldung verlangt der Campingplatz Benisol die Vorlage einer gültigen Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten, die auch die für das Tier verantwortlichen Personen einschließt.
- Für die Unterbringung von Haustieren wird ein Zuschlag pro Haustier und Tag gemäß den auf der Website (booking.campingbenisol.com) veröffentlichten genehmigten Tarifen erhoben.
- Das Haustier muss über die vorgeschriebenen Impfungen verfügen und alle behördlichen Auflagen für seinen Besitz erfüllen (Identifikationsmikrochip, Eigentumszertifikat), wofür sich Camping Benisol das Recht vorbehält, jederzeit während des Aufenthalts des Haustiers die Ausstellung von Unterlagen zu verlangen, die zur Anerkennung dieser Umstände erforderlich sind.
- Die Besitzer von Haustieren, die auf dem Campingplatz Benisol untergebracht sind, müssen die Bestimmungen des Gesetzes 7/2023 vom 28. März über den Schutz der Rechte und das Wohlergehen von Tieren einhalten, und zwar in Bezug auf die Verpflichtungen und Verbote, die sich aus dem genannten Gesetz ergeben, oder aus Verordnungen, die es ersetzen können.
2.- Bedingungen für den Aufenthalt und den Verbleib von Haustieren
Die Anwesenheit und der Aufenthalt von Haustieren auf dem Campingplatz Benisol unterliegt den folgenden Regeln:
2.1 Gemeinsame Bereiche und Räume
- Haustiere müssen in den Gemeinschaftsbereichen und -räumen zusammen mit ihren Besitzern verbleiben, wobei sie sich an die für sie geltenden Sicherheitsvorschriften halten müssen, damit sie die Unversehrtheit der anderen Kunden, des Personals der Einrichtung oder ihre eigene nicht gefährden. Insbesondere Katzen und Frettchen müssen in diesen Bereichen in ihrem Transportbehälter bleiben. Hunde können in einem Transportbehälter oder mit einem Halsband und einer Leine, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sowie gegebenenfalls mit einem Maulkorb gehalten werden.
- Es ist verboten, Haustiere in den Gemeinschaftsbereichen und -räumen außerhalb der speziell dafür vorgesehenen Plätze zu füttern. Der Kunde muss über die notwendige Ausrüstung für diesen Zweck verfügen.
- Die Tierhalter sind verpflichtet, Kot und Urin, die in diesen Bereichen anfallen, aufzusammeln, wobei sie vom Personal der Einrichtung unterstützt werden können.
- Haustiere sind in den folgenden Gemeinschaftsbereichen und -räumen nicht erlaubt: Bungalows, Kindergarten, Sanitäranlagen (Duschen und Toiletten), Hallenbad und Außenschwimmbad.
2.2 Hygienisch und sanitär sensible Bereiche
- In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 14 des Königlichen Erlasses 1021/2022 vom 13. Dezember, der bestimmte Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Lebensmitteln in Einzelhandelsbetrieben regelt:
- Die Anwesenheit von Heimtieren ist in Bereichen des Betriebs, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt, ausgestellt oder gelagert werden, verboten.
- Haustiere sind im Restaurant, auf der Terrasse, in der Bar und außerhalb der Bar (Bereiche, in denen nur Speisen serviert werden) erlaubt, vorausgesetzt, dass:
- Die Eigentümer oder die für die Tiere verantwortlichen Personen werden über die Zugangsvoraussetzungen informiert und die Tiere werden an der Leine, in einem Transportbehälter oder auf andere Weise kontrolliert gehalten.
- Die Tiere zeigen ein angemessenes Verhalten und eine angemessene Hygiene und weisen keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen wie Durchfall, Erbrechen, das Vorhandensein äußerer Parasiten, abnorme Sekrete oder offene Wunden auf.
- Es ist zu verhindern, dass die Tiere mit den Geräten und Utensilien in den Räumlichkeiten, mit dem Personal des Betriebs sowie mit den Oberflächen der Tische und Bars in Berührung kommen; im Falle eines Kontakts sind die betroffenen Bereiche mit geeigneten Mitteln zu reinigen und zu desinfizieren.
- Das Füttern und Tränken erfolgt in jedem Fall mit speziell für die Tierfütterung entwickelten Geräten.
- Der Betrieb stellt Reinigungsutensilien zur Verfügung, die ausschließlich für den Fall des Urinierens, Defäkierens oder Erbrechens der Tiere zu verwenden sind.
- Haustiere sind im Schwimmbad, im Spa, im Fitnessraum und in den Kinderspielbereichen nicht erlaubt.
2.3 Unterkunft in Stellplätzen/Hütten
- Haustiere dürfen in der Unterkunftseinheit (Stellplatz oder Hütte) nicht allein gelassen werden. Sie müssen immer von ihren Besitzern begleitet werden.
- Haustierbesitzer müssen sicherstellen, dass Haustiere keine Lärmbelästigung verursachen, die die Ruhe der übrigen Gäste stören könnte.
- Die Besitzer von Haustieren müssen verhindern, dass diese auf Betten, Sessel und andere Kabinenmöbel klettern.
- Tierhalter dürfen keine Badewannen, Duschen, Waschbecken oder andere Toiletten zum Baden ihrer Haustiere benutzen.
3.- Aufenthalt, Zugang und Verbleib von Assistenzhunden
3.1 Der Zugang zu Assistenzhunden und deren Haltung ist gestattet für
der Streitkräfte, der staatlichen Sicherheitskräfte und der Korps im Dienst, in Übereinstimmung mit ihren spezifischen Rechtsvorschriften, sowie den Zugang, den Aufenthalt und die Unterbringung von Assistenzhunden für Menschen mit Behinderungen, die dies benötigen.
3.2 Zugang, Aufenthalt und Unterbringung von Assistenzhunden für Menschen mit Behinderungen
- Der Personalausweis, der Ausweis für die Bindungseinheit und die amtliche Gesundheitsbescheinigung für den Begleithund müssen mitgeführt und vorgezeigt werden.
- Die Kennzeichnung des Begleithundes und der Mikrochip, der gemäß den tierschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist, müssen sichtbar am Halsband oder Geschirr des Hundes angebracht sein.
- Er muss den Begleithund mit geeigneten, seiner Rasse entsprechenden Halte- und Sicherheitsmaßnahmen an seiner Seite halten.
- Assistenzhunde dürfen sich nicht in Bereichen aufhalten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und in Bereichen, zu denen nur das Hotelpersonal Zugang hat, sowie im Wasser des Schwimmbads.
3.3 Der Zugang zu Assistenzhunden für Menschen mit Behinderungen kann in folgenden Fällen verweigert werden:
- Bei drohender ernsthafter Gefahr für den Benutzer, für eine dritte Person oder für den Begleithund selbst.
- Wenn das Tier Krankheitsanzeichen zeigt, die sich abwechselnd oder kumulativ in Form von Fieber, anormalem Haarausfall, Durchfall, abnormalen Ausscheidungen, Anzeichen von Hautparasiten, Wunden, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Aussehens eine Gefahr für den Menschen darstellen, oder Anzeichen von mangelnder Pflege äußern
4.- Vorzeitige Beendigung des Aufenthalts und Haftung
- Die Nichteinhaltung der vorliegenden Haustierzulassungsordnung sowie der entsprechenden Beschilderung kann zur Beendigung des Aufenthalts und der Unterbringung von Haustieren führen, ohne dass der Beherbergungsbetrieb verpflichtet ist, dem Kunden einen Betrag zu erstatten.
- Im Falle einer Weigerung, das Lokal zu verlassen, kann der Eigentümer die Polizei hinzuziehen.
- Bei Nichteinhaltung der in den sektoralen Vorschriften festgelegten Pflichten und Verbote als Eigentümer und/oder Verantwortlicher für die untergebrachten Haustiere behält sich die Einrichtung das Recht vor, die zuständigen Verwaltungsbehörden zu informieren.
- Die Besitzer von Haustieren, die auf dem Campingplatz Benisolsols sind oder sich dort aufhalten, sind für die Schäden, Schäden und Belästigungen verantwortlich, die sie Menschen, anderen Tieren und Eigentum zufügen, die sie verursachen.
- Der Campingplatz Benisolse behält sich das Recht vor, den Eigentümer des Haustieres für die Beträge in Regress zu nehmen, die er als Entschädigung für Schäden, die Dritten während ihres Aufenthalts in der Einrichtung entstanden sind, zahlen musste.
Dezember 2024